Durchsetzungsinitiative

Eine bewusst falsche Arbeitszeiterfassung führt zur Kündigung. Fristlos.

Als mir dies im Rahmen der Anstellungsbedingungen mitgeteilt wurde, deuchte mich die Massnahme etwas drastisch. Doch eigentlich ist nichts weiter dabei. Wenn ich ein loyaler, ehrlicher Arbeitnehmer bin, habe ich einen der sichersten Jobs und brauche von meinem Arbeitgeber nichts zu befürchten.

Mein Arbeitgeber ist der Staat, ich bin Schweizer Bürger.

Wer in der Schweiz Zuflucht gefunden hat, sich jedoch nicht an das Gesetz halten möchte, soll die Schweiz wieder verlassen.
Klingt in meinen Ohren pausibel.

Verstösst gegen das Völkerrecht, Menschenrecht und überhaupt. So klingt es von den Gegnern.

Hier der Initiavtext:

I. LANDESVERWEISUNG

1.
Das Gericht oder die Staatsanwaltschaft verweist Ausländerinnen und Ausländer, die wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt werden, unabhängig von der Höhe der Strafe aus dem Gebiet der Schweiz:

a. vorsätzliche Tötung (Art. 111 des Strafgesetzbuchs, StGB [2]), Mord (Art. 112 StGB), Totschlag (Art. 113 StGB);

b. schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB), Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB);

c. Einbruchsdelikt durch kumulative Erfüllung der Straftatbestände des Diebstahls (Art. 139 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB);

d. qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB), Raub (Art. 140 StGB), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB), qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 2, 3 und 4 StGB), gewerbsmässige Hehlerei (Art. 160 Ziff. 2 StGB);

e. Betrug (Art. 146 StGB) im Bereich der Sozialhilfe und der Sozialversicherungen sowie Sozialmissbrauch (Ziff. V.1);

f. Menschenhandel (Art. 182 StGB), qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 184 StGB), Geiselnahme (Art. 185 StGB);

g. sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB), Vergewaltigung (Art. 190 StGB), Schändung (Art. 191 StGB), Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB);

h. Völkermord (Art. 264 StGB), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a StGB), Kriegsverbrechen (Art. 264b–264j StGB);

i. Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 2 oder 20 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 [3] (BetmG).

Und nun erkläre man mir, wann ist es in unserem Land erforderlich, eine der aufgeführten Taten zu vollbringen? Niemand mit einer gesunden Portion Menschenverstand nötigt andere Personen sexuell, begeht einen Einbruch oder bringt gar jemanden um die Ecke. Oder, und sie brauchen es nicht öffentlich kund zu tun, wurde ihnen jemals eines der Verbrechen zur Last gelegt?
Es benötigt weder spezielle Integrationskurse, noch einen Leitfaden um ein Begehen dieser Verbrechen zu verhindern. Ich wiederhole mich, es sind selbstverständliche Regeln des Miteinander, welche solche Delikte von vornherein ausschliessen.
Dennoch halten die Gegner einen Landesverweis für unverhältnismässig. Nicht, dass die Schweiz für verhältnismässige Urteilssprüche bekannt wäre. Man vergleiche in der Boulevardpresse die Strafmasse zwischen überhöhter Geschwindigkeit und Totschlag oder Vergewaltigung.

Vergewaltigt der eben eingewanderte Herr in der Wohnung gegenüber ihre Tochter, muss dies nicht zwingend ein Grund sein, ihn des Landes zu verweisen. Man müsse die Verhältnismässigkeit abwägen.

Hört man auf die Gegner, entsteht der Eindruck, man wolle den Ausländern ein unzumutbares Regelwerk aufbürden. Und was soll erst das Ausland von uns denken, wenn wir Ausländer wieder nach Hause schaffen.

Wie in jedem Mietshaus, in jedem Hotel, ja jeder SAC-Hütte sind die Wohn und Benutzungsrechte angeschlagen. Mehr oder minder nach Gutdünken und Toleranz des Gastwirts oder Vermieters. Kann ich mich mit dem Regelwerk einverstanden erklären, meinetwegen mich arrangieren, darf ich die Räumlichkeiten nutzen. Verstosse ich dagegen, muss ich mit Konsequenzen rechnen. Selbstredend, dass ich das Gastrecht wie die Benützung der Wohnräume nicht mehr in Anspruch zu nehmen habe.
Was ist unser Land anderes?
Wir bieten jenen Schutz, welche Schutz brauchen und erwarten nur eine Akzeptanz unserer Regeln. Des Gesetzes. Warum kann man hier nicht so rigoros durchgreifen, wie der Hotelier, nachdem ich den Brandalarm ausgelöst habe, weil ich dachte das Rauchverbot sei für mich nicht verbindlich?
Nicht zu vergessen; Halte ich die Hausregeln für unzumutbar, ja gar ein Verstoss gegen das Menschenrecht, zwingt mich keine Seele im Hotel Schweiz abzusteigen.

Nun führen die Gegner auch die Secondos ins Feld. Jene Personen, welche hier geboren sind, aber keinen Schweizerpass besitzen. Und ich frage mich, wo liegt der Unterschied? Weder Schweizer, noch Secondo, noch Asylbewerber, noch Besucher haben gegen diese Gesetze zu verstossen. Es versteht sich von selbst, dass wir Schweizer nicht ausweisen können. Wohin auch. Man kann sie nicht einfach auf einen Dampfer setzen und über den Antlantik schippern. Wäre dies möglich, noch so gerne. Denn ich möchte auch keinen Mörder und Vergewaltiger mit Schweizer Pass als Nachbarn. Secondos haben jedoch ihren Heimatstaat und fühlen sich diesem trotz Geburt in der Eidgenossenschaft irgendwie noch mehr verbunden als der Schweiz. Ist ihr gutes Recht. Und daher dürfen sie auch gerne vom Recht Gebrauch machen, in eben dieses Herzensland zu reisen, wenn ihnen unsere Gesetze zu streng sind.

Nun geht die Initiative noch weiter. Ebenfalls ein Dorn im Auge der Gegner:

2.
Das Gericht oder die Staatsanwaltschaft verweist Ausländerinnen und Ausländer, die wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt werden, aus dem Gebiet der Schweiz, wenn sie innerhalb der letzten zehn Jahre seit dem Entscheid bereits rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt worden sind:

a. einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB), Aussetzung (Art. 127 StGB), Raufhandel (Art. 133 StGB), Angriff (Art. 134 StGB);

b. Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) in Verbindung mit Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) oder Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) ;

c. qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2 StGB), gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2 StGB), gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 Abs. 2 StGB), gewerbsmässiger Wucher (Art. 157 Ziff. 2 StGB);

d. Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 StGB);

e. sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188 Ziff. 1 StGB), sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten (Art. 192 StGB), Ausnützung der Notlage (Art. 193 StGB), Pornografie (Art. 197 Ziff. 3 StGB);

f. Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 und 2 StGB), vorsätzliche Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 StGB), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 StGB);

g. Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 StGB), Geldverfälschung (Art. 241 Abs. 1 StGB);

h. öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259 StGB), Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB), Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater StGB), Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies StGB);

i. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB), Verweisungsbruch (Art. 291 StGB);

j. falsche Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB), qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB), falsches Zeugnis, falsches Gutachten, falsche Übersetzung (Art. 307 Abs. 1 und 2 StGB);

k. vorsätzliche Widerhandlung gegen Artikel 115 Absätze 1 und 2, 116 Absatz 3 oder 118 Absatz 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [4];

l. Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 1 oder 20 Absatz 1 BetmG.

3.
Wurde innerhalb der letzten zehn Jahre ein Strafverfahren eröffnet, das im Zeitpunkt des Entscheids gemäss Ziffer 2 noch nicht abgeschlossen ist, so wird die Landesverweisung ausgesprochen, sobald die betroffene Person rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt worden ist.

4.
Von einer Landesverweisung kann abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 StGB) oder in entschuldbarem Notstand (Art. 18 StGB) begangen wird.

5.
Die Person, gegen die rechtskräftig eine Landesverweisung ausgesprochen wurde, verliert, unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status, das Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz und Wiedereinreise in die Schweiz.

Nun, so verkehrt ist diese zehn-Jahresregelung nicht.
Die älteren mögen sich noch entsinnen. Im Jahre 2010 wurde die Ausschaffungsinitiative angenommen. Dies ist beinahe sechs Jahre her. Sechs Jahre und es wurde noch keine Zeile der Initiative umgesetzt. Daher jetzt auch die Durchsetzungsinitiative. Es ist schon ein demokratisches Armutszeugnis, dass ein halbes Jahrzehnt nach einer Abstimmung mit einer weiteren Initiative dem Parlament suggeriert werden muss, es möchte doch mal in die Gänge kommen. Sehr freundlich ausgedrückt.
Wird also im Februar die Durchsetzungsinitiative angenommen, können etwaige Spitzbuben noch ewig Schabernack treiben. Bis diese Geschichte endlich umgesetzt ist, sind die Gesetzesverstösse vergeben und vergessen.
Es sei denn, man nimmt wohlüberlegt diesen Text hinzu. Dann heisst es von Beginn an, die unzüchtigen Finger im Zaum zu halten.

Meine lieben Eidgenossen.
Ich sehe in dieser Durchsetzungsinitiative nicht den Hauch einer Gefahr für den rechtschaffenen Bürger und Gast dieses Landes.
Ich kann mir schlichtweg nicht vorstellen, dass jemand befürchtet, es könne ein Spitzbube zu viel des Landes verwiesen werden. Wenn wir erst soweit sind, können wir anstelle der Gefängnistüren auch schöne Vorhänge platzieren. Sonst wird womöglich noch ein Übeltäter eingesperrt.

Über RAB

Ein Schreiberling mit nüchternem Blick auf das Leben, beim Versuch, selbiges aus satirischer Sicht etwas angenehmer zu bewältigen.
Dieser Beitrag wurde unter Ein Hauch Politik, Kurz nachgedacht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.